Nicht immer kann der erzeugte Strom aus der Photovoltaik-Anlage ins Stromnetz eingespeist werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Überspannungsgefahr droht und das Stromnetz bereits seine Belastungsgrenzen erreicht hat.
Dann sitzt der Betreiber vor einem Problem und kann den überschüssigen Strom nicht ins Netz einspeisen. Ist dann kein Batteriespeicher vorhanden, wurde der Strom „umsonst“ produziert und geht verloren. Die Einspeisung ins Stromnetz muss vor allem dann gedrosselt werden, wenn eine Überspannungsgefahr droht und das Netz voll ausgereizt ist. In diesem Fall kann der Betreiber entsprechenden Schadensersatz geltend machen.
Zu dieser Entscheidung kam in einem Fall jetzt das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte das Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 7 U 42/14). Allerdings sind von dieser Entscheidung nur die Fälle betroffen, die unter das bis zum 31. Juli 2014 geltende Energieeinspeisungsgesetz fallen.
Der Netzbetreiber nahm in diesem Fall den Strom nur unter Vorbehalt ab, wenn nämlich eine Überspannungsgefahr drohte. Eine entsprechende Klausel befand sich im Vertrag. Ab dem Winter 2012/13 wurde über den Schutzschalter regelmäßig die Anlage des Klägers vom Netz getrennt und bis zum August 2013 ging ein Ertrag von stolzen 15.000 Euro verloren. Nach dem EEG forderte dieser den Betrag vom Netzbetreiber zurück und das Oberlandesgericht sah die Vorbehaltsklausel im Vertrag als unwirksam an. Der Netzbetreiber könne sich nicht von seiner Entschädigungsverpflichtung entziehen, nur aufgrund einseitiger Hinweise oder Klauseln im Vertrag.
Quelle: n-tv
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