Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei der Stromnutzung für private Geräte zur Kasse gebeten werden. Das Arbeitsgericht Iserlohn hatte eine Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der nachträglich die rechtliche Gültigkeit der Pauschale prüfen lassen wollte.
Im Urteil vom 20.03.2014 (Az 2 Ca 443/14) hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage zurückgewiesen. Zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei eine gültige Vereinbarung geschlossen worden, als es um die Anmeldung des privaten kleinen Kühlschranks des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber ging.
Der Arbeitgeber erlaubt darin die private Nutzung elektronischer Geräte und für deren Nutzung eine Pauschale zu erheben. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer private Geräte nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers nutzen. Dies gilt besonders bei der Nutzung des Stroms des Arbeitgebers.
In dem bei heise.de aufgezeigten Fall, hatte eine städtische Behörde im Sauerland von seinen Mitarbeitern für die Nutzung privater Geräte eine monatliche Energiekostenpauschale verlangt. Diese wurde vom Gehalt abgezogen. Wer jedoch keine privaten Geräte nutze, der musste keine Pauschale bezahlen.
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