Vermieter dürfen Strom nicht einfach abstellen

Zieht ein Mieter nach der Kündigung nicht aus, darf der Vermieter dennoch nicht einfach den Strom abstellen lassen. Eine Richterin gab einem Mieter recht, der sich diesbezüglich an das Amtsgericht wand. Sein Vermieter hatte die Stromversorgung unterbrochen – und muss diese nun wieder herstellen. 

Dieses Urteil macht deutlich, dass der Vermieter nicht befugt ist den Strom abzustellen – dies gilt auch, wenn der Mieter die Wohnung zum vereinbarten Termin nicht räumt. Laut Mieterverein München urteilte so das Amtsgericht München. Auch wenn das Mietverhältnis beendet wird gelten für den Vermieter gewisse Mindestverpflichtungen. Dazu zählen beispielsweise die grundlegengen Versorgungsstandards, die uneingeschränkt bereitgestellt werden müssen.

stromzaehler

Im konkreten Fall ging es um einen Mieter, der trotz Zusage, die angemietete Wohnung bis zum 30. Juni zu räumen, nicht ausgezogen war. Der Vermieter ließ daraufhin den Strom abstellen. Nachdem der Mieter vor das Amtsgericht gezogen war, erließ die zuständige Richterin eine einstweilige Verfügung uns stellte klar, dass der Vermieter unverzüglich dafür zu sorgen habe, dass die Stromversorgung wieder hergestellt würde. Die entsprechende Gegenklage des Vermieters blieb hingegen erfolglos.

Auch wenn der Mieter nicht ausgezogen sei, hätte der Vermieter die grundlegende Versorgung zu sichern. Den Räumungsanspruch müsse der Vermieter dabei auf rechtsstaatliche Weise durchsetzen – in diesem Fall beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher.

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