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Balkonkraftwerke dürfen laut VDE mit 800 Watt einspeisen

Balkonkraftwerke dürfen laut VDE mit 800 Watt einspeisen

17. Mai 2024

Seit dem 16. Mai können Balkonkraftwerke mit 800 Watt einspeisen. Dies hat der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) nun mitgeteilt. Für Betreiber von Mini-PV-Anlagen gibt es zudem weitere Erleichterungen.

Bisher war bei Balkonkraftwerken die maximale Wechselrichter-Scheinleistung auf 600 VA, die meist nur als 600 Watt bezeichnet wird, begrenzt. Doch das Ende April von Bundestag und Bundesrat beschlossene Solarpaket I sollte den Weg zu mehr Einspeiseleistung frei machen. Damit verbunden war jedoch noch das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, mit der die Einspeiseleistung von steckerfertigen PV-Anlagen auf 800 VA, die vorwiegend als 800 Watt bezeichnet wird, rechtlich möglich wird. Dank einer Änderung des EEG, die am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist („Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“), sind jetzt zumindest die 800 VA rechtlich möglich. Allerdings nur „unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen“.

Sprich: Die rechtliche Seite ist damit klar. Technische Vorgaben werden im Gesetz jedoch nicht regelt. Die entsprechende Produktnorm wird derzeit vorbereitet, deren Inkrafttreten im Laufe dieses Jahres erwartet wird. Anfang Mai wurde ein entsprechender Entwurf bereits vorgelegt, der auch die Erhöhung der Einspeiseleistung von 600 Watt auf 800 Watt vorsieht. Zwar fehlt die Produktnorm somit noch, dennoch hält der VDE die höhere Leistung aufgrund der Gesetzesänderung bereits für zulässig.

Aber: Der Anschluss des Balkonkraftwerks via Schuko-Stecker gilt laut VDE jedoch nicht. „Der Anschluss von steckerfertigen PV-Anlagen ans Stromnetz ist weiterhin nur über eine spezielle Energiesteckvorrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 oder einen festen Anschluss zulässig“, so der VDE. Ändern könnte sich dies allerdings mit der geplanten Produktnorm: „Mit der geplanten Veröffentlichung der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 werden weitere Lösungen für die Nutzung an einer Haushaltssteckdose festgelegt. Diese Norm wird derzeit erarbeitet und voraussichtlich noch im Jahr 2024 veröffentlicht.“

Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt

Mit der Gesetzesänderung ist die Anmeldung von steckerfertigen PV-Anlagen beim jeweiligen Netzbetreiber entfallen. Was bleibt, ist die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Diese wurde bereits Anfang April erleichtert. Dafür hat der Anlagenbetreiber nach der Inbetriebnahme der Anlage einen Monat lang Zeit. Zu beachten sei jedoch, dass eine Vergütung für die ins öffentliche Netz eingespeiste Energie nur gezahlt werden kann, wenn die für diesen Fall notwendige Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgt ist.

Zweirichtungszähler kann nachgerüstet werden

Neu ist, dass bei der Inbetriebnahme von Mini-PV-Anlagen ein Zweirichtungszähler noch nicht vorhanden sein muss. Mit der Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister wird automatisch die Prüfung, ob der Zähler getauscht werden muss, angestoßen. Alle möglichen weiteren Schritte übernehmen Netz- und Messstellenbetreiber eigenständig.

„Ein Zweirichtungszähler stellt sicher, dass der eigene Stromverbrauch und die durch die steckerfertige Solaranlage erzeugte Energie separat voneinander und eichrechtskonform beziffert werden können. Damit wird zudem die Voraussetzung geschaffen, dass bei einer Einspeisung ins öffentliche Netz eine Vergütung erfolgen kann. Wichtig dafür ist eine Anmeldung beim Netzbetreiber“, so der VDE.

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