Elektroautos brauchen eine Umweltplakette / Feinstaubplakette

umweltplakette

In einigen Städten und Gebieten gibt es mittlerweile Umweltzonen aufgrund von zu hoher Feinstaubbelastung. Obwohl Elektroautos schadstofffrei unterwegs sind, benötigen auch diese eine Umweltplakette. Warum ist das so und welche Strafen drohen? 

Ist im vergangenen Jahr der Grenzwert für Feinstaub mehr als 35-mal überschritten worden, wird eine Umweltzone eingerichtet. Damit soll die Belastung durch Feinstaub abnehmen und die Grenzwerte sollen sinken. Für den Feinstaub sorgen neben dem Saharastaub, Kleinstlebewesen, Pollen oder auch Waldbrände für den größten Anteil u.a. der Mensch, Haushalte, Industrie, Kraftwerke und der Straßenverkehr. Wobei es noch viele weitere Quellen dafür gibt.

Es gilt somit alles zu tun um diese Werte zu sinken und damit die Lebensqualität deutlich zu erhöhen. Dafür hat man sich überlegt Fahrzeuge in vier Schadstoffgruppen einzuordnen. Drei von ihnen werden durch farbige Plaketten (rot, gelb, grün) gekennzeichnet. Die letzte Schadstoffgruppe gilt für Diesel- und Benzinfahrzeuge ohne geregelten Katalysator und diese erhalten keine Umweltplakette.

Warum benötigt ein Elektroauto eine Umweltplakette?

Elektroautos stoßen keine Abgase aus und dennoch benötigen sie eine Umweltplakette bzw. Feinstaubplakette. TÜV Nord drückt deutlich aus, dass diese Fahrzeuge eine Plakette benötigen. „Kraftfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzellen) gehören zur Schadstoffgruppe 5 (grüne Plakette). Auch sie benötigen eine Plakette um in eine Umweltzone einfahren zu dürfen.“, so die Antwort darauf im FAQ.

In einigen Foren und Gruppen bei Facebook wird dieses Thema immer wieder stark diskutiert. Das mag zwar sein, dennoch wird dies damit begründet, dass Kontrolleure es deutlich einfacher hätten. Teilweise kann dies auch nachvollziehbar sein, wobei hier sicher die Regelung über gesonderte Nummernschilder da für eine Lockerung sorgen würde. Aber das Gesetz besagt ganz klar: Ohne Umweltplakette muss mit einer entsprechenden Strafe gerechnet werden.

Gibt es Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge die keine Plakette benötigen?

Ausnahmen gibt es übrigens, wo man dann bei eindeutiger Erkennung auch Elektroautos hinzufügen könnte, für Oldtimer, mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Mofas, Motorräder, Trikes etc.), Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung, Kraftfahrzeuge mit denen Personen gefahren werden oder fahren, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ im Schwerbehindertenausweis nachweisen.

Ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro wird fällig. Einen Punkt in Flensburg gibt es nicht mehr. Da ist die Umweltplakette doch deutlich günstiger, auch wenn sich einige Fahrer eines Elektroautos da auf den Schlips getreten fühlen. Eventuell könnte dies ja wieder ein kleiner Bonus für die Zukunft sein, wenn man davon befreit wird und es über ein gesondertes Kennzeichen deutlich wird.

Ersetzt das E-Kennzeichen die Umweltplakette?

Die Vorfreude auf das neue E-Kennzeichen war bereits im Vorfeld groß und etliche Elektroautofahrer zeigen stolz ihre Errungenschaft. Logischerweise stellt sich damit auch die Frage, ob dieses E-Kennzeichen die Umweltplakette ersetzt oder nicht. Diese Frage muss mit einem deutlichen „Nein“ beantwortet werden, denn die Umweltplakette bleibt weiterhin Pflicht. Das E-Kennzeichen sieht lediglich vor, dass der Fahrer damit in bestimmten Städten oder Gemeinden auf Privilegien zurückgreifen kann. Voraussetzung ist aber, dass diese Städte und Gemeinden diese eben auch anbieten.

Es gibt einen wichtigen Hinweis zu beachten: Wer ein E-Kennzeichen beantragt, der benötigt ebenfalls eine neue Umweltplakette. Auf dieser muss das Kfz-Kennzeichen vollständig vorhanden sein und das „E“ mit eingetragen sein. Dazu eine Aussage vom Umweltbundesamt: „Anders ist dies bei Oldtimern mit dem Kennzeichenzusatz „H“, denn diese Fahrzeuge sind gemäß der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (35. BImSchV, s. https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_35/gesamt.pdf), Anhang 3 („Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht“) von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Die Aufnahme von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in den Ausnahmenkatalog zur Kennzeichnungspflicht (Anhang 3 der 35. BImSchV) soll aber geprüft werden. Solange die E-Fahrzeuge aber nicht zu diesen allgemeinen Ausnahmen gehören, benötigen diese Fahrzeuge eine gültige Umweltplakette.“

Eine ähnliche Aussage traf auf Rückfrage auch der TÜV Nord. Es gibt allerdings Kfz-Zulassungstellen die mitteilten, dass sie das „E“ sowieso nicht drucken würden und daher die bisherige Plakette dann ihre Gültigkeit behält. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen und die Umweltplakette/Feinstaubplakette muss angepasst werden. Es soll sogar Fälle geben bei denen es bis zu einem Rechtsstreit kam. Diese wurden allerdings fallen gelassen bzw. musste die enorme Strafe bei Befahren einer Umweltzone ohne bzw. mit falscher Umweltplakette nicht bezahlt werden.

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